imo188Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Sondervorschrift 188. Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nichtgefahrgut-duennebier.de Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 gemäß ADR 2021 (Änderung Grau hinterlegt) Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien